Artikel 95 - 103 der Verordnung Nr. 94-490 vom 15. Juni 1994 in Anwendung von Artikel 31 des Gesetzes Nr. 92-645 vom 13. Juli 1992.
Artikel 95 - Vorbehaltlich der in Artikel 14, Absatz 2 (a und b) des Gesetzes vom 13. Juli 1992 angeführten Ausschlüsse erfolgt nach jedem Angebot und Verkauf von Reise- oder Aufenthaltsleistungen die Übergabe von Reisedokumenten, die den in diesem Titel festgelegten Bestimmungen zu entsprechen haben.
Beim Verkauf von Flugtickets oder Tickets für Linienflüge ohne weitere, mit dem Flug verbundene Dienstleistungen übermittelt der Verkäufer dem Käufer ein Ticket oder mehrere Tickets für die gesamte Reise, das oder die durch die Fluggesellschaft oder unter deren Verantwortung ausgestellt wurde oder wurden. Bei einem Charterflug sind Name und Adresse der Fluggesellschaft, in deren Auftrag die Tickets ausgestellt werden, anzugeben.
Die separate Fakturierung der verschiedenen Bestandteile ein und derselben Pauschalreise entbindet den Verkäufer nicht von seinen in diesem Titel dargelegten Pflichten.
Artikel 96 - Vor Vertragsabschluss hat der Verkäufer dem Käufer in einem Dokument, das seinen Firmennamen, seine Adresse und die behördliche Genehmigung für die Ausübung seines Gewerbes ausweist, Informationen über den Preis, die Termine sowie alle übrigen Bestandteile der Leistungen im Zusammenhang mit der Reise oder dem Aufenthalt schriftlich zu übermitteln. Dazu gehören:
- 1. das Reiseziel, die Art, die Merkmale und Klassen der genutzten Transportmittel,
- 2. die Art der Unterkunft, deren Lage, Komfort und Hauptmerkmale, die Zulassung und touristische Einstufung gemäß den Regeln oder Gepflogenheiten des Gastlandes,
- 3. die Anzahl der angebotenen Mahlzeiten,
- 4. die Beschreibung der Reiseroute, wenn es sich um eine Rundreise handelt,
- 5. die behördlichen und gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die insbesondere bei Grenzüberschreitung zu erfüllen sind, sowie die einzuhaltenden Fristen,
- 6. die Besichtigungen, Ausflüge und anderen Leistungen, die im Pauschalpreis inbegriffen sind oder gegebenenfalls durch einen Preisaufschlag erworben werden können,
- 7. die für die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts notwendige Mindestgröße oder maximale Größe der Gruppe sowie - im Falle einer Mindestteilnehmerzahl - der Stichtag, bis zu dem der Kunde über die Stornierung der Reise oder des Aufenthalts informiert werden muss, wobei dieser Stichtag mindestens 21 Tage vor dem Abreisetag liegen muss,
- 8. der Betrag oder der Prozentsatz des Gesamtpreises, der als Anzahlung bei Vertragsabschluss fällig wird, sowie der Zeitplan zur Begleichung des Restbetrags,
- 9. die Modalitäten für Preisanpassungen, wenn diese im Vertrag in Anwendung von Artikel 100 dieser Verordnung festgeschrieben sind,
- 10. die vertraglich festgelegten Stornierungsbedingungen,
- 11. die in den folgenden Artikeln 101, 102 und 103 festgelegten Stornierungsbedingungen,
- 12. Angaben zu den gedeckten Risiken und der Deckungssumme, die durch den Versicherungsvertrag für die Deckung von Schäden im Rahmen der Berufshaftpflicht für Reiseunternehmen und der Haftpflicht für gemeinnützige Verbände und Organisationen und lokale Tourismusorganisationen abgesichert sind,
- 13. Informationen über den freiwilligen Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Deckung der Folgen bestimmter Stornierungsfälle oder eines Schutzbriefes zur Deckung bestimmter Risiken, insbesondere der Kosten einer Rückführung nach einem Unfall oder im Krankheitsfall.
Artikel 97 -Dem Kunden übermittelte Vorabinformationen sind für den Verkäufer bindend, es sei denn, der Verkäufer behält sich dort eindeutig das Recht auf Änderung bestimmter Bestandteile vor.
Der Verkäufer muss in diesem Fall klar angeben, inwieweit und in welchen Bereichen solche Änderungen eintreten könnten. In jedem Fall müssen Änderungen in Bezug auf die Vorabinformationen dem Kunden vor Vertragsabschluss schriftlich übermittelt werden.
Artikel 98- Der zwischen dem Verkäufer und dem Kunden abgeschlossene Vertrag muss in schriftlicher Form und in doppelter Ausführung erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Ein Exemplar erhält der Käufer. Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Adresse des Verkäufers, des Garanten und seines Versicherers sowie Name und Adresse des Veranstalters,
2. Zielort(e) der Reise und, soweit ein Aufenthalt in Etappen vorgesehen ist, die einzelnen Etappen und die entsprechenden Termine,
3. die Art der Transportmittel, ihre Merkmale und Klassen, Tag, Uhrzeit und Ort der An- und Abreise,
4. die Art, Lage, Komfortklasse und Hauptmerkmale der Unterkunft sowie die touristische Einstufung gemäß den Bestimmungen oder Gepflogenheiten des Gastlandes,
5. die Anzahl der angebotenen Mahlzeiten,
6. die Reiseroute, falls es sich um eine Rundreise handelt,
7. die Besichtigungen, Ausflüge und anderen Leistungen, die im Gesamtpreis der Reise oder des Aufenthalts inbegriffen sind,
8. der Gesamtpreis der in Rechnung gestellten Leistungen sowie Hinweise auf eventuelle Änderungen dieser Berechnung gemäß nachfolgendem Artikel 100,
9. gegebenenfalls Hinweise auf eventuelle Abgaben oder Steuern für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren auf Flughäfen, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, Kurtaxe, sofern diese nicht im Preis der angebotenen Leistung(en) inbegriffen sind,
10. den Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie die Zahlungsmodalitäten; die letzte durch den Käufer getätigte Zahlung darf nicht weniger als 30 % des Gesamtpreises der Reise oder des Aufenthalts betragen und muss bei Aushändigung der zur Durchführung der Reise oder des Aufenthalts benötigten Dokumente erfolgt sein,
11. die vom Käufer verlangten und vom Verkäufer akzeptierten Sonderbedingungen,
12. die Modalitäten, nach denen der Käufer beim Verkäufer wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags eine Mangelrüge geltend machen kann, wobei die Mangelrüge schnellstmöglich per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu senden ist und gegebenenfalls der Reiseveranstalter und der Erbringer der betreffenden Leistungen schriftlich darüber zu benachrichtigen sind,
13. den Stichtag, bis zu dem der Verkäufer den Käufer im Falle einer Stornierung der Reise oder des Aufenthalts informieren muss, wenn die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts an eine Mindestzahl an Teilnehmern gebunden ist, wobei die Bestimmungen des Artikels 96, Punkt 7 zu beachten sind,
14. die vertraglichen Stornierungsbedingungen,
15. die in den folgenden Artikeln 101, 102 und 103 festgelegten Stornierungsbedingungen,
16. die Angaben zu den laut Versicherungsvertrag zur Berufshaftpflicht des Verkäufers gedeckten Risiken und der Deckungssumme im Schadensfall,
17. die Angaben zu dem vom Käufer abgeschlossenen Versicherungsvertrag für die Deckung der Folgen bestimmter Stornierungsfälle (Policen-Nummer und Name des Versicherers) sowie Angaben zum Schutzbrief für die Deckung bestimmter Risiken, insbesondere der Kosten einer Rückführung nach einem Unfall oder im Krankheitsfall; der Verkäufer hat dem Käufer ein Dokument auszuhändigen, aus dem zumindest die gedeckten und die ausgeschlossenen Risiken hervorgehen,
18. den Stichtag, bis zu dem der Käufer den Verkäufer über eine eventuelle Abtretung des Vertrag spätestens informieren muss,
19. die Verpflichtung, dem Käufer mindestens zehn Tage vor dem geplanten Abreisetag schriftlich folgende Informationen zu übermitteln:
a) Name, Adresse und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Verkäufers oder - falls eine solche nicht existiert - Name, Adresse und Telefonnummer der örtlichen Stellen, die dem Kunden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können, oder - falls ebenfalls nicht vorhanden - eine Notrufnummer, über die ein sofortiger Kontakt mit dem Verkäufer hergestellt werden kann,
b) bei Reisen oder Aufenthalten Minderjähriger im Ausland eine Telefonnummer und eine Adresse, unter der das Kind oder die für das Kind an seinem Aufenthaltsort verantwortliche Person sofort erreichbar sind.
Artikel 99 - Solange der Vertrag noch nicht wirksam geworden ist, kann der Käufer seinen Vertrag auf einen Übernehmer übertragen, der dieselben Bedingungen bei der Durchführung der Reise oder des Aufenthalts erfüllt wie er selbst. Wenn keine für den Käufer günstigere Vereinbarung geschlossen wurde, hat dieser den Verkäufer spätestens 7 Tage vor Reiseantritt schriftlich per Einschreiben mit Rückschein über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Handelt es sich um eine Kreuzfahrt, so beträgt diese Frist 14 Tage. Diese Abtretung erfordert keine vorherige Genehmigung durch den Verkäufer.
Artikel 100 - Enthält der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisanpassung innerhalb der Grenzen des Artikels 19 des o.g. Gesetzes vom 13. Juli 1992, so müssen die genauen Berechnungsmodalitäten der Preisanpassung nach oben oder nach unten dargelegt werden, insbesondere die Höhe der Transportkosten und der damit verbundenen Steuern, die Währung oder Währungen, die sich auf den Preis der Reise oder des Aufenthalts eventuell auswirken, der Teil des Preises, den die Änderung betrifft, und der Kurs der Währung oder der Währungen, die zum Zeitpunkt der Festlegung des im Vertrag genannten Preises zugrunde gelegt wurde oder wurden.
Artikel 101 - Sieht sich der Verkäufer vor der Abreise des Käufers gezwungen, an einem der wesentlichen Vertragsbestandteile eine Änderung vorzunehmen, beispielsweise eine deutliche Preiserhöhung, so kann der Käufer ungeachtet eventueller Entschädigungsansprüche nach Inkenntnissetzung des Verkäufers per Einschreiben mit Rückschein
- den Vertrag kündigen und die bereits gezahlte Summe ohne Vertragsstrafe zurückerhalten, oder
- die Änderung oder die vom Verkäufer angebotene Ersatzreise akzeptieren; in diesem Falle ist eine die Änderungen enthaltende Zusatzvereinbarung von beiden Parteien zu unterzeichnen. Eine etwaige Preisreduzierung wird von der noch durch den Käufer zu zahlenden Restsumme abgezogen. Ist der Preis für die geänderte Leistung niedriger als der bereits entrichtete Betrag, so muss dem Käufer vor Reiseantritt die Differenz zwischen dem Preis der ursprünglichen und dem Preis der geänderten Leistung erstattet werden.
Artikel 102 - Tritt der in Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juli 1992 beschriebene Fall ein, dass der Verkäufer vor Reiseantritt des Käufers die Reise oder den Aufenthalt storniert, so muss dieser den Käufer per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis setzen; dem Käufer wird die bereits entrichtete Summe ohne Abzug und unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen erstattet. In diesem Fall erhält der Käufer einen Schadensersatz in mindestens der Höhe der Vertragsstrafe, die er hätte bezahlen müssen, wenn die Stornierung zu diesem Zeitpunkt von seiner Seite erfolgt wäre. Die Bestimmungen dieses Artikels stehen keinesfalls einer gütlichen Einigung entgegen, bei der der Käufer eine vom Verkäufer angebotene Ersatzreise oder einen Ersatzaufenthalt akzeptiert.
Artikel 103 - Sieht sich der Verkäufer nach Reiseantritt des Käufers nicht in der Lage, einen maßgeblichen Teil der im Vertrag festgelegten Leistungen zu erbringen, und macht dieser Teil einen nicht unerheblichen Prozentsatz des vom Käufer gezahlten Preises aus, so hat der Verkäufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen unverzüglich
- Ersatzleistungen für die vorgesehenen Leistungen anzubieten und dabei eventuelle Zusatzkosten zu übernehmen oder dem Käufer sofort nach dessen Rückkehr die Preisdifferenz zu erstatten, wenn die vom Käufer akzeptierten Leistungen von geringerer Qualität sind,
- oder, wenn er keine Ersatzleistungen anbieten kann oder diese vom Käufer aus triftigen Gründen abgelehnt werden, dem Käufer ohne Zusatzkosten die notwendigen Reisedokumente auszustellen, damit dieser unter Bedingungen, die als gleichwertig anzusehen sind, an den Ausgangspunkt seiner Reise oder an einen von beiden Parteien akzeptierten Ort zurückkehren kann.